Dispokredit mit Pfändungsschutzkonto

Dispokredit mit Pfändungsschutzkonto passt auf den ersten Blick nicht zusammen, und genau darin liegt der Kern des Problems. Ein Girokonto, das auf Pfändungsschutz umgestellt wird, darf nur noch mit Guthaben geführt werden. Der Überziehungsrahmen, auf den sich viele Haushalte über Jahre verlassen haben, steht danach nicht mehr zur Verfügung. Steht das Konto zum Zeitpunkt der Umstellung bereits im Minus, stellt sich die Frage, was aus der Schuld wird und ob das nächste Gehalt überhaupt ankommt. Der Beitrag ordnet das sachlich ein und stützt sich auf Angaben der Verbraucherzentrale NRW. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Für Ihren Einzelfall sind eine anerkannte Schuldnerberatung, die Verbraucherzentrale oder ein Fachanwalt die richtigen Ansprechpartner.

Dispokredit mit Pfändungsschutzkonto

Was mit dem Dispo bei der Umstellung geschieht

Das Pfändungsschutzkonto ist ein gewöhnliches Girokonto mit einer zusätzlichen Schutzfunktion, und diese Funktion arbeitet ausschließlich auf Guthabenbasis. Nach Darstellung der Verbraucherzentrale endet ein eingeräumter Dispo mit der Umwandlung, oder die Bank darf ihn kündigen. Die Formulierungen in den Quellen weichen hier leicht voneinander ab. In der Praxis läuft beides darauf hinaus, dass Sie nach der Umstellung nichts mehr überziehen können, nicht einmal um wenige Euro.

Stillschweigend hinnehmen muss die Bank eine Überziehung ebenfalls nicht. Rechnen Sie deshalb damit, dass Lastschriften, die Ihr Guthaben übersteigen, nicht eingelöst werden und dafür Gebühren entstehen können. Mieten, Strom und Versicherungsbeiträge sollten Sie so planen, dass am Fälligkeitstag genug Geld auf dem Konto liegt. Hilfreich ist ein Blick auf den Tag, an dem Ihr Gehalt oder Ihre Rente eingeht. Liegen Abbuchungen davor, lässt sich der Termin bei vielen Vertragspartnern auf einen späteren Tag im Monat verschieben.

Immerhin gibt es einen Lichtblick. Haben Sie bisher regelmäßig im Dispo gelebt, können Sie mit dem Pfändungsschutzkonto zumindest einen Puffer aufbauen. Nicht verbrauchtes Guthaben wird nach Angaben der Verbraucherzentrale in die folgenden drei Monate übertragen. Ein kleiner Betrag, der im Monat übrig bleibt, ersetzt also nach und nach das, was früher der Überziehungsrahmen abgefangen hat.

Minussaldo, Verrechnung und laufende Raten

Ab dem Moment, in dem Sie die Umwandlung erklären, darf die Bank neue Gutschriften nicht mehr mit ihren eigenen Forderungen verrechnen. Das regelt § 901 ZPO, und es ist der eigentliche Vorteil der Umstellung: Ihr Einkommen wird nicht länger automatisch vom Minus aufgezehrt. Lassen Sie sich den Zeitpunkt Ihrer Erklärung schriftlich bestätigen, denn von diesem Datum hängt ab, welche Eingänge geschützt sind.

Der bisherige Minussaldo verschwindet dadurch nicht. Die Bank bucht ihn nach Angaben der Verbraucherzentrale auf ein zweites Buchungskonto aus. Bestehen bleibt die Schuld, sie ist aber vom Guthabenkonto getrennt, und neue Gutschriften stehen Ihnen im Rahmen der Freibeträge zur Verfügung. Zu den Zinsen auf diese Altschuld vertritt die Verbraucherzentrale die Ansicht, dass nur noch der gesetzliche Verzugszins berechnet werden dürfe und nicht mehr der Dispozins. Ob Ihre Bank das ebenso handhabt, sollten Sie nachfragen, denn nicht jedes Institut folgt dieser Auffassung.

Bitten Sie die Bank außerdem um eine Aufstellung, wie hoch der Saldo am Stichtag der Umwandlung war und welche Zinsen seither berechnet wurden. Mit dieser Übersicht kann die Beratungsstelle einschätzen, ob die Forderung stimmt und wie sich die Rückzahlung sinnvoll gestalten lässt.

Aufmerksamkeit verdienen außerdem Kreditraten, die per Dauerauftrag oder Lastschrift vom Girokonto laufen. Sie werden nach Angaben der Verbraucherzentrale häufig weiter abgebucht, und jede dieser Abbuchungen zehrt am geschützten Betrag. Wollen Sie das vermeiden, müssen Sie die Vereinbarung aktiv beenden oder neu verhandeln. Von selbst ändert sich daran nichts.

Eine Rückzahlungsvereinbarung für den Minussaldo müssen Sie nicht unterschreiben. Bevor Sie etwas zusagen, lohnt ein Gespräch mit einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle. Dort wird geprüft, welche Raten Sie sich tatsächlich leisten können, ohne den Lebensunterhalt zu gefährden.

Wann Sie handeln sollten

Steht Ihr Konto im Minus und liegt zugleich eine Pfändung vor, haben Sie nach Darstellung der Verbraucherzentrale einen Monat Zeit für die Umwandlung. Verstreicht diese Frist, wird es schwierig. Stellen Sie den Antrag deshalb vor dem nächsten größeren Zahlungseingang und nicht erst, wenn das Geld bereits verrechnet wurde.

Prüfen Sie vor dem Antrag die Kontoauszüge der letzten Monate. Notieren Sie, welche Beträge regelmäßig abgebucht werden, welche davon unvermeidbar sind, etwa Miete, Energie und Versicherungen, und welche sich kündigen oder verschieben lassen. Mit dieser Liste fällt es leichter, den ersten Monat ohne Überziehung zu überstehen. Er gilt als der schwierigste, weil der gewohnte Puffer fehlt und die Abbuchungen noch auf den alten Rhythmus eingestellt sind.

Zum Vorgehen gehört, dass Sie bei der Bank schriftlich versichern, kein weiteres Pfändungsschutzkonto zu führen. Pro Person ist nur eines zulässig. Zahlen Sie danach Ihr Einkommen auf dieses Konto und halten Sie Abbuchungen im Rahmen des Guthabens. Bei einem gemeinsamen Konto müssen Sie sich um ein Einzelkonto kümmern, weil der Schutz an eine einzelne Person gebunden ist.

Über die Altschuld sollten Sie parallel mit der Bank sprechen. Manche Institute sind zu Ratenzahlungen bereit, andere geben die Forderung an Inkassounternehmen ab. Ein Schreiben, das Sie nicht verstehen, gehört zur Beratungsstelle und nicht in die Schublade. Je früher dort jemand auf die Unterlagen schaut, desto mehr Spielraum bleibt für ein ruhiges Gespräch über die Rückzahlung.

Darf ich meine Kreditkarte weiter nutzen
Nach Angaben der Verbraucherzentrale sind Kreditkarten mit Verfügungsrahmen auf einem Pfändungsschutzkonto nicht mehr nutzbar. Prepaid Karten, die vorher aufgeladen werden, bilden die Ausnahme. Fragen Sie Ihre Bank, welche Karte sie weiterführt.
Wie schnell muss die Bank das Konto umstellen
Das Konto wird ab dem vierten Geschäftstag nach Ihrer Erklärung als Pfändungsschutzkonto geführt. Die Umwandlung selbst kostet nichts. Halten Sie Ihren Antrag schriftlich fest, damit Sie Datum und Eingang später belegen können.
Kann ich ein Konto im Minus überhaupt umwandeln
Ja, ein überzogenes Konto darf umgewandelt werden. Echter Schutz besteht allerdings nur für Guthaben. Je eher Sie umstellen, desto weniger Geld wird zuvor mit dem Minus verrechnet.

Konto kündigen trotz Pfändung

Der Überblick in drei Sätzen

Eine Kontopfändung nimmt dem Inhaber das Recht zur Kündigung nicht. Verändert wird, wohin ein Guthaben fließt und was mit einem späteren Konto passiert. Bei einem Pfändungsschutzkonto kommen zusätzliche Regeln hinzu, die vor jedem Schritt zu prüfen sind.

Viele Betroffene denken, ein gepfändetes Konto sei eingefroren und lasse sich nicht mehr beenden. Dabei gilt: Konto kündigen trotz Pfändung ist grundsätzlich erlaubt, nur verschiebt sich dann die Frage, wohin das Geld fließt, und eine rechtlich heikle Lage entsteht, die sich ohne Vorbereitung schnell verschlimmert. Sachlich zusammengefasst steht hier, was Fachbeiträge und Verbraucherzentralen dazu sagen. Rechtsrat ersetzt er nicht: Im Einzelfall helfen die Schuldnerberatung, die Verbraucherzentrale oder ein Fachanwalt.

Konto kündigen trotz Pfändung

Wann Sie das Konto trotz Pfändung kündigen dürfen

Grundsätzlich bleibt die Kündigung möglich. Ein älterer Fachbeitrag aus der Vollstreckungspraxis hält fest, dass die Pfändung die Rechtsstellung des Schuldners gegenüber der Bank nicht erfasst. Gepfändet wird die Forderung auf das Guthaben, nicht der Kontovertrag. Sie dürfen den Vertrag also beenden, die gepfändete Forderung aber weder einziehen noch frei darüber verfügen. Die Bank darf nach Wirksamwerden der Pfändung nichts mehr an Sie auszahlen, soweit es um den gepfändeten Teil geht.

Für Zahlungskonten gilt außerdem, dass der Kunde jederzeit kündigen kann, sofern keine Frist vereinbart wurde. Eine vereinbarte Frist darf laut einem Fachportal höchstens einen Monat betragen. Im Brief sollten IBAN, gewünschter Kündigungstermin und ein Zielkonto für das Restguthaben stehen. Bei laufender Pfändung wählen Sie das Zielkonto mit Sorgfalt, denn nicht jeder Betrag gehört Ihnen noch.

Etwas anders liegt der Fall beim Pfändungsschutzkonto. Der Pfändungsschutz selbst ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs von 2015 (Az. XI ZR 187/13) eine kündbare Zusatzvereinbarung zum Girokonto. Verlangen Sie die Umstellung auf ein normales Konto, braucht die Bank mindestens vier Geschäftstage, und zwar zum Monatsende, wie ein Fachportal schildert. Dann bleibt das Girokonto bestehen, nur der Schutz vor dem Zugriff der Gläubiger entfällt. Das lohnt sich nur, wenn die Pfändung erledigt ist.

Was mit dem Guthaben und der Pfändung geschieht

Im Kern geht es um das Guthaben. Bei einer Kündigung ändert sich nichts daran, dass die Bank den gepfändeten Anteil nicht an Sie zahlen darf. Auf einem Pfändungsschutzkonto steht Ihnen nur der Freibetrag zur Verfügung. Übrig bleibendes Geld fließt nach Darstellung eines Fachportals in der Regel an die Gläubiger. Jährlich im Juli wird der Freibetrag angepasst, den aktuellen Wert nennt die Verbraucherzentrale auf ihrer Seite.

Spannend wird die Frage nach einem neuen Konto. Nach dem erwähnten Fachbeitrag erfasst die Pfändung auch ein neues Konto bei derselben Bank, solange die Geschäftsverbindung fortbesteht, etwa wegen eines Sparguthabens. Ist die Verbindung vollständig beendet, etwa weil die Bank selbst wegen der Pfändung gekündigt hat, trifft die alte Pfändung das neue Konto nicht, und der Gläubiger muss eine neue ausbringen. Eine Regelung wie bei Arbeitseinkommen, die auf ein neues Arbeitsverhältnis wirkt, gibt es für Konten nicht. Weil der Beitrag aus dem Jahr 2008 stammt, sichern Sie die heutige Praxis besser durch eine Beratung ab.

Ein Konto bei einer anderen Bank zu eröffnen, löst das Problem nicht von allein. Für ein Pfändungsschutzkonto gilt, dass jede Person nur eines führen darf. Zunächst muss das alte umgewandelt oder beendet sein, erst danach nimmt die neue Bank das neue P-Konto an. Besteht bereits eine Pfändung, sollten Sie den Pfändungsschutz innerhalb eines Monats beantragen, sonst kann in diesem Monat der Freibetrag gepfändet werden.

Wenn die Bank kündigt und wie es danach weitergeht

Auch die Bank darf trotz Pfändung kündigen. Sie braucht dafür ein vertraglich vereinbartes Kündigungsrecht, die Frist beträgt laut einem Rechtsbeitrag mindestens zwei Monate, und die Mitteilung muss auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen, also schriftlich oder elektronisch. Einen ausführlichen Grund muss sie bei einer ordentlichen Kündigung nicht nennen. Willkür und Diskriminierung sind allerdings tabu. Fristlos darf die Bank nur mit wichtigem Grund kündigen, etwa bei schweren Vertragsverletzungen oder missbräuchlicher Nutzung des Kontos. Wird Ihnen ein solcher Vorwurf gemacht, lassen Sie ihn schriftlich begründen und holen Sie früh Rat ein.

Die folgende Übersicht zeigt, welche Fristen nach den genannten Quellen gelten.

Kündigende ParteiFristHinweis
Kontoinhaberjederzeit, höchstens ein Monat vereinbartSchriftlich mit IBAN und Termin
Bankmindestens zwei MonateVertragliches Kündigungsrecht nötig
Pfändungsschutz als Zusatzvereinbarungvier Geschäftstage zum MonatsendeErst nach Ende der Gläubigerforderung ratsam

Ganz anders sieht es beim Basiskonto aus. Hier sind die Kündigungsgründe der Bank enger gefasst, etwa bei vorsätzlich falschen Angaben, strafbarer Nutzung oder einem anderen nutzbaren Konto. Kündigt die Bank, prüfen Sie Frist, Kontoart und Vertragsgrundlage, bitten schriftlich um Begründung und richten rechtzeitig ein Ersatzkonto ein. Auf diesem sollten zuerst Gehalt, Rente oder Sozialleistungen eingehen, bevor das alte Konto endet.

Wie sieht ein Kündigungsschreiben aus und wie reiche ich es ein
Nennen Sie Name, IBAN, den Kündigungstermin und gegebenenfalls das Zielkonto. Senden Sie es als Einschreiben oder über das Postfach der Bank mit Bestätigung. Eine telefonische Kündigung ist riskant, weil sich Zugang und Inhalt später schwer beweisen lassen.
Kann ich ein Gemeinschaftskonto zum Pfändungsschutzkonto machen
Nein, Pfändungsschutzkonten gibt es nur für Einzelpersonen. Die Verbraucherzentrale rät, dass jeder Partner ein eigenes Konto eröffnet, am besten ein P-Konto, sein Geld dorthin überträgt und danach das Gemeinschaftskonto kündigt.
Wo beschwere ich mich über die Kündigung durch die Bank
Zuerst bei der internen Beschwerdestelle des Instituts, danach im Ombudsverfahren oder bei der BaFin. Bei drohenden existenziellen Folgen kommen einstweiliger Rechtsschutz oder Schadensersatz in Betracht, was ein Fachanwalt einordnen kann.
Gibt es kostenlose Hilfe bei Schulden und Pfändung
Ja, Schuldnerberatungsstellen der Kommunen und Wohlfahrtsverbände beraten Betroffene in der Regel kostenlos oder gegen geringe Gebühr. Auch die Verbraucherzentralen erklären das Pfändungsschutzkonto. Fragen Sie vor Ort nach Wartezeiten und Terminen.