Beim Bausparvertrag Guthaben auszahlen zu lassen, ohne den Vertrag zu kündigen, gelingt nur unter bestimmten Voraussetzungen. Entscheidend ist die Phase, in der sich der Vertrag befindet: Ansparzeit, Zuteilungsreife oder Darlehensphase. Kennen Sie die Unterschiede, vermeiden Sie unnötige Verluste an Zinsen, Gebühren und staatlicher Förderung.

Guthaben auszahlen bei Zuteilung statt Kündigung
Solange ein Vertrag noch ansparen muss, bleibt Ihnen nur die Kündigung, wenn Sie das Geld wollen. Erreicht er die Zuteilungsreife, ändert sich die Lage. Sie ist in der Regel an ein Mindestguthaben und eine Mindestbewertungszahl geknüpft, die Ihre Bausparkasse im Vertrag nennt. Dann können Sie das Guthaben abrufen und auf das Bauspardarlehen verzichten, ohne den Vertrag im rechtlichen Sinn zu kündigen. Die Bausparkasse zahlt in diesem Fall das angesparte Geld samt Zinsen aus, nicht mehr und nicht weniger. Eine Vorfälligkeitsentschädigung fällt dabei nicht an, auch Verluste durch eine zu frühe Kündigung entfallen.
Beantragen müssen Sie die Auszahlung allerdings selbst. Einen Zwang, das Darlehen zu nehmen, gibt es nicht. Ein Ratgeber nennt für den Antrag nach der Zuteilung eine Frist von 15 Monaten; die verbindliche Angabe finden Sie in den Allgemeinen Bausparbedingungen Ihrer Bausparkasse. Im Antrag stehen Name, Anschrift, Vertragsnummer und Kontoverbindung. Das Institut stellt in der Regel ein Formular bereit, ein formloses Schreiben genügt aber ebenfalls.
Ist der Vertrag noch nicht so weit, lässt sich die Zuteilungsreife beschleunigen. Eine Einmalzahlung, eine höhere Sparrate oder eine niedrigere Bausparsumme verkürzen die Wartezeit. Rechnen Sie vorher durch, ob die frühere Zuteilung den Aufwand lohnt, denn die Darlehensphase interessiert Sie ohnehin nicht. Zusätzliche Einzahlungen binden Ihr Geld allerdings noch länger, falls die Bausparkasse die Zuteilung am Ende doch später ansetzt als erwartet, und das sollten Sie einplanen.
Vor dem Antrag lohnt eine kurze Vorbereitung. Fordern Sie einen aktuellen Kontostand an und lassen Sie sich bestätigen, ob der Vertrag schon zuteilungsreif ist. Erfragen Sie danach Kosten, Fristen und die Folgen für Prämien. Reichen Sie den Antrag erst ein, wenn alle Antworten schriftlich vorliegen, damit Sie später etwas in der Hand haben.
Teilung des Vertrags und Auszahlung eines Teilbetrags
Brauchen Sie nur einen Teil des Geldes, muss nicht gleich der ganze Vertrag aufgelöst werden. Manche Bausparkassen teilen den Vertrag in zwei Verträge. Der angesparte Teil erreicht dann schneller die Zuteilungsreife, der andere Teil wird nach einem neuen Tarif weiter bespart. Ob und zu welchen Konditionen das Haus teilt, regeln die Bedingungen. Fragen Sie deshalb schriftlich nach, bevor Sie eine Kündigung losschicken, die sich nicht mehr zurücknehmen lässt.
Ein zweiter Weg führt über den Verkauf oder die Abtretung des Vertrags. Damit umgehen Sie die Kündigungsfrist, brauchen dafür aber die vorherige Abstimmung mit der Bausparkasse, denn ohne ihre Zustimmung ist die Abtretung nicht wirksam. Erwägen Sie das, vergleichen Sie den möglichen Erlös mit dem Wert des Vertrags, damit am Ende nicht der Käufer den größeren Vorteil hat.
Drängt die Zeit, bleibt die ordentliche Kündigung mit einer Frist von drei bis sechs Monaten je nach Bausparkasse und Tarif. Das Geld fließt erst nach Ablauf. Möchten Sie früher an das Guthaben, stimmt das Institut meist nur gegen eine Entschädigung zu. Ein Ratgeber nennt dafür 0,5 bis 1,0 Prozent der Bausparsumme, die mit jedem Monat vor Fristende steigt. Den echten Wert nennt Ihnen Ihre Bausparkasse.
Einige Häuser halten eigene Formulare für die Teilkündigung bereit. Fragen Sie dort nach, ob ein Teilbetrag ausgezahlt werden kann und was mit dem Rest passiert. Ein neuer Teilvertrag kann außerdem neue Gebühren auslösen, und das sollten Sie vor der Unterschrift wissen.
Prämien, Gebühren und Fristen im Überblick
Die Übersicht zeigt, welche Folgen die Auszahlung in den einzelnen Phasen hat. Die Zahlen stammen aus Ratgebern und gelten nur, wenn Ihre Bedingungen nichts anderes vorsehen.
| Phase | Wie Sie ans Geld kommen | Folgen |
|---|---|---|
| Ansparzeit | Kündigung mit Wartezeit | Abschlussgebühr bleibt verloren, bei früherer Auszahlung zusätzliche Kosten |
| Zuteilungsreife | Antrag auf Auszahlung ohne Darlehen | Keine Abzüge, Zinsen werden gutgeschrieben |
| Darlehensphase | Nur eingeschränkt | Das Darlehen läuft meist bereits |
Erstattet wird die Abschlussgebühr in der Regel nicht. Hinzu kommt die Wohnungsbauprämie. Bei Verträgen ab 2009 entfällt sie, wenn Sie vor der Zuteilung kündigen oder das Geld nicht für den Wohnbedarf einsetzen. Eine freie Verwendung ohne Verlust der Prämie ist erst nach sieben Jahren möglich, und nur, wenn der Vertrag vor dem 25. Geburtstag begann. Bei älteren Verträgen bis Ende 2008 müssen Sie die Prämien zurückzahlen, falls Sie innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist kündigen.
Handelt es sich um einen Wohn-Riester-Vertrag, gelten gesonderte Regeln für die Zulagen und deren mögliche Rückforderung. Lassen Sie sich in diesem Fall schriftlich beraten, bevor Sie etwas abrufen oder kündigen. Das Gleiche gilt, wenn Sie Wohnungsbauprämie oder Arbeitnehmersparzulage bezogen haben und die Sperrfristen kennen möchten, denn die Fristen laufen je nach Vertragsbeginn unterschiedlich. Dieser Text fasst Sachinformationen zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte erhalten Sie von Ihrer Bausparkasse, Streitfälle klärt die Verbraucherzentrale oder ein Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht.



