Vorweg das Wesentliche
Ein neues Konto ist auch im laufenden Verfahren denkbar, doch Zeitpunkt und Kontoart entscheiden über den Erfolg. Sinnvoll sind ein Pfändungsschutzkonto, Offenheit gegenüber dem Verwalter und der Verzicht auf Geldverschiebungen. Für den Einzelfall helfen Schuldnerberatung oder Fachanwalt.
Beim Thema Kontowechsel Privatinsolvenz treffen zwei Dinge aufeinander: der Wunsch nach einem funktionierenden Konto und die Pflichten gegenüber Gläubigern und Verwalter. Wechseln dürfen Sie grundsätzlich, doch ob der Schritt hilft oder später Ärger macht, hängt von Zeitpunkt, Kontoart und Offenlegung ab. Dieser Beitrag ordnet das sachlich ein und ersetzt keine Rechtsberatung.
Warum der Zeitpunkt des Wechsels zählt
Solange kein Verfahren eröffnet ist, gehört das Girokonto Ihnen, und die Bank behandelt Sie wie jeden anderen Kunden. Mit der Eröffnung ändert sich das Bild. Der Insolvenzverwalter greift auf pfändbares Guthaben zu, und auf einem gewöhnlichen Konto kann es sogar Beträge treffen, die aus Sozialleistungen stammen. Verbraucherschützer raten deshalb dazu, ein Konto noch vor der Eröffnung in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln.
Kurz vor dem Antrag kann ein Wechsel sinnvoll sein, etwa weil die bisherige Bank kündigt oder Pfändungen den Zahlungsverkehr lähmen. Einen Trick sollten Sie darin nicht sehen. Gläubiger dürfen nicht benachteiligt werden, und Geld, das Sie rasch auf ein neues Konto schaffen, wird im Verfahren genau angesehen. Fachjuristen warnen, dass solche Verschiebungen die Restschuldbefreiung gefährden können.
Auch eine Kündigung des alten Kontos hebt nichts auf. Ist Guthaben gepfändet oder eingefroren, bleibt es dort, bis Gläubiger oder Gericht die Pfändung aufheben. Neue Konten schaffen Spielraum für künftige Einkünfte, nicht für das, was auf dem alten Konto schon festhängt. Gleiches gilt für Pfändungen, die vor dem Verfahren ausgebracht wurden: Sie laufen nach einer Restschuldbefreiung nicht von allein aus.
Pfändungsschutzkonto und Insolvenzverwalter
Nach dem Zahlungskontengesetz haben Verbraucher Anspruch auf ein Basiskonto auf Guthabenbasis, und negative Schufa Einträge oder Pfändungen ändern daran nichts. Es lässt sich in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln. Ausnahmen für die Ablehnung kennt das Gesetz nur wenige, etwa wenn Sie bei derselben Bank schon ein Konto haben, das Sie nutzen können. Lehnt eine Bank trotzdem ab, hilft die Verbraucherzentrale weiter.
Für das P-Konto im Verfahren gilt § 36 der Insolvenzordnung: Innerhalb der Freibeträge verfügen Sie über das Guthaben, ohne dass der Verwalter zustimmen muss. Mancher Bankmitarbeiter verlangt dennoch eine Bestätigung. Dann lohnt der Verweis auf die Vorschrift, bei Widerstand das Gespräch mit der Schuldnerberatung. Pro Person ist nur ein solches Konto zulässig, das gilt auch beim Wechsel. Das ältere Konto müssen Sie also umwandeln oder schließen lassen, sobald das neue Pfändungsschutz trägt.
Bei der Wahl der Bank spielt die Gruppenzugehörigkeit eine Rolle. Gehört das neue Institut zur selben Gruppe wie ein Gläubiger, droht Verrechnung mit offenen Forderungen. Eine Bank ohne Verbindung zu Ihren Gläubigern ist die sicherere Wahl. Gehen auf dem neuen Konto Einkommen ein oder liegt dort verwertbares Vermögen, gehört die Kontoverbindung in die Mitteilung an den Verwalter. Manche Kanzleien raten, jede neue Verbindung zu melden, und das ist im Zweifel der bessere Weg.
Ablauf und praktische Schritte
Vor dem Wechsel sprechen Sie mit einer Schuldnerberatungsstelle der Kommunen oder Wohlfahrtsverbände oder mit Ihrem Anwalt. Erst danach eröffnen Sie das neue Konto. Der gesetzliche Kontowechselservice übernimmt Daueraufträge und Lastschriften, kostet nichts und läuft über eine Vollmacht an die neue Bank. Er erfasst weder den Kontostand noch Kredite oder Zahlungen bei Online Shops, diese stellen Sie selbst um.
Prüfen Sie jede Lastschrift, die der Service mitnehmen soll. Zahlungen an einzelne Insolvenzgläubiger dürfen nach der Eröffnung in der Regel nicht mehr weiterlaufen, weil alle Gläubiger gleich behandelt werden müssen. Arbeitgeber, Jobcenter und Rentenversicherung erhalten die neue Verbindung schriftlich. Behalten Sie das alte Konto, bis alle Eingänge umgestellt sind, und schließen Sie es erst danach, möglichst im Einvernehmen mit dem Verwalter.
Wie sich der Rahmen je nach Phase unterscheidet, zeigt die folgende Übersicht.
| Phase | Kontosituation | Worauf es ankommt |
|---|---|---|
| Vor dem Antrag | Altes Konto, ggf. Pfändungen | P-Konto einrichten, keine Beträge verschieben |
| Im Verfahren | P-Konto, Verwalter informiert | Freibeträge nutzen, Neues melden |
| Nach der Restschuldbefreiung | Altpfändungen können bestehen bleiben | Gläubiger schriftlich zur Rücknahme auffordern, sonst droht eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO |
Typische Fehler und wie Sie sie vermeiden
Der häufigste Fehler ist Schweigen. Ein verschwiegenes Konto bringt Ärger mit dem Verwalter, selbst wenn dort nur wenig Geld liegt. Ebenso heikel ist es, Guthaben vom gepfändeten Konto auf ein Konto von Angehörigen zu überweisen. So etwas wirkt wie Beiseiteschaffen und kann teuer werden.
Zweitens unterschätzen viele den Aufwand der Umstellung. Miete, Strom, Versicherungen und Streamingdienste fallen leicht durchs Raster, und eine geplatzte Lastschrift kostet Gebühren. Legen Sie eine Liste an und haken Sie jeden Zahlungspartner einzeln ab. Drittens sollten Sie nicht auf eigene Faust mit Gläubigern über das neue Konto verhandeln. Besser übernimmt das die Beratungsstelle, weil dort bekannt ist, wie Gläubiger reagieren.
Erscheint eine Auskunft der Bank widersprüchlich, fragen Sie schriftlich nach. Banken machen bei P-Konten gelegentlich Fehler, etwa bei der Bescheinigung über den Freibetrag, und ein Schriftwechsel hilft später als Beleg.