Der Überblick in drei Sätzen
Eine Kontopfändung nimmt dem Inhaber das Recht zur Kündigung nicht. Verändert wird, wohin ein Guthaben fließt und was mit einem späteren Konto passiert. Bei einem Pfändungsschutzkonto kommen zusätzliche Regeln hinzu, die vor jedem Schritt zu prüfen sind.
Viele Betroffene denken, ein gepfändetes Konto sei eingefroren und lasse sich nicht mehr beenden. Dabei gilt: Konto kündigen trotz Pfändung ist grundsätzlich erlaubt, nur verschiebt sich dann die Frage, wohin das Geld fließt, und eine rechtlich heikle Lage entsteht, die sich ohne Vorbereitung schnell verschlimmert. Sachlich zusammengefasst steht hier, was Fachbeiträge und Verbraucherzentralen dazu sagen. Rechtsrat ersetzt er nicht: Im Einzelfall helfen die Schuldnerberatung, die Verbraucherzentrale oder ein Fachanwalt.

Wann Sie das Konto trotz Pfändung kündigen dürfen
Grundsätzlich bleibt die Kündigung möglich. Ein älterer Fachbeitrag aus der Vollstreckungspraxis hält fest, dass die Pfändung die Rechtsstellung des Schuldners gegenüber der Bank nicht erfasst. Gepfändet wird die Forderung auf das Guthaben, nicht der Kontovertrag. Sie dürfen den Vertrag also beenden, die gepfändete Forderung aber weder einziehen noch frei darüber verfügen. Die Bank darf nach Wirksamwerden der Pfändung nichts mehr an Sie auszahlen, soweit es um den gepfändeten Teil geht.
Für Zahlungskonten gilt außerdem, dass der Kunde jederzeit kündigen kann, sofern keine Frist vereinbart wurde. Eine vereinbarte Frist darf laut einem Fachportal höchstens einen Monat betragen. Im Brief sollten IBAN, gewünschter Kündigungstermin und ein Zielkonto für das Restguthaben stehen. Bei laufender Pfändung wählen Sie das Zielkonto mit Sorgfalt, denn nicht jeder Betrag gehört Ihnen noch.
Etwas anders liegt der Fall beim Pfändungsschutzkonto. Der Pfändungsschutz selbst ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs von 2015 (Az. XI ZR 187/13) eine kündbare Zusatzvereinbarung zum Girokonto. Verlangen Sie die Umstellung auf ein normales Konto, braucht die Bank mindestens vier Geschäftstage, und zwar zum Monatsende, wie ein Fachportal schildert. Dann bleibt das Girokonto bestehen, nur der Schutz vor dem Zugriff der Gläubiger entfällt. Das lohnt sich nur, wenn die Pfändung erledigt ist.
Was mit dem Guthaben und der Pfändung geschieht
Im Kern geht es um das Guthaben. Bei einer Kündigung ändert sich nichts daran, dass die Bank den gepfändeten Anteil nicht an Sie zahlen darf. Auf einem Pfändungsschutzkonto steht Ihnen nur der Freibetrag zur Verfügung. Übrig bleibendes Geld fließt nach Darstellung eines Fachportals in der Regel an die Gläubiger. Jährlich im Juli wird der Freibetrag angepasst, den aktuellen Wert nennt die Verbraucherzentrale auf ihrer Seite.
Spannend wird die Frage nach einem neuen Konto. Nach dem erwähnten Fachbeitrag erfasst die Pfändung auch ein neues Konto bei derselben Bank, solange die Geschäftsverbindung fortbesteht, etwa wegen eines Sparguthabens. Ist die Verbindung vollständig beendet, etwa weil die Bank selbst wegen der Pfändung gekündigt hat, trifft die alte Pfändung das neue Konto nicht, und der Gläubiger muss eine neue ausbringen. Eine Regelung wie bei Arbeitseinkommen, die auf ein neues Arbeitsverhältnis wirkt, gibt es für Konten nicht. Weil der Beitrag aus dem Jahr 2008 stammt, sichern Sie die heutige Praxis besser durch eine Beratung ab.
Ein Konto bei einer anderen Bank zu eröffnen, löst das Problem nicht von allein. Für ein Pfändungsschutzkonto gilt, dass jede Person nur eines führen darf. Zunächst muss das alte umgewandelt oder beendet sein, erst danach nimmt die neue Bank das neue P-Konto an. Besteht bereits eine Pfändung, sollten Sie den Pfändungsschutz innerhalb eines Monats beantragen, sonst kann in diesem Monat der Freibetrag gepfändet werden.
Wenn die Bank kündigt und wie es danach weitergeht
Auch die Bank darf trotz Pfändung kündigen. Sie braucht dafür ein vertraglich vereinbartes Kündigungsrecht, die Frist beträgt laut einem Rechtsbeitrag mindestens zwei Monate, und die Mitteilung muss auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen, also schriftlich oder elektronisch. Einen ausführlichen Grund muss sie bei einer ordentlichen Kündigung nicht nennen. Willkür und Diskriminierung sind allerdings tabu. Fristlos darf die Bank nur mit wichtigem Grund kündigen, etwa bei schweren Vertragsverletzungen oder missbräuchlicher Nutzung des Kontos. Wird Ihnen ein solcher Vorwurf gemacht, lassen Sie ihn schriftlich begründen und holen Sie früh Rat ein.
Die folgende Übersicht zeigt, welche Fristen nach den genannten Quellen gelten.
| Kündigende Partei | Frist | Hinweis |
|---|---|---|
| Kontoinhaber | jederzeit, höchstens ein Monat vereinbart | Schriftlich mit IBAN und Termin |
| Bank | mindestens zwei Monate | Vertragliches Kündigungsrecht nötig |
| Pfändungsschutz als Zusatzvereinbarung | vier Geschäftstage zum Monatsende | Erst nach Ende der Gläubigerforderung ratsam |
Ganz anders sieht es beim Basiskonto aus. Hier sind die Kündigungsgründe der Bank enger gefasst, etwa bei vorsätzlich falschen Angaben, strafbarer Nutzung oder einem anderen nutzbaren Konto. Kündigt die Bank, prüfen Sie Frist, Kontoart und Vertragsgrundlage, bitten schriftlich um Begründung und richten rechtzeitig ein Ersatzkonto ein. Auf diesem sollten zuerst Gehalt, Rente oder Sozialleistungen eingehen, bevor das alte Konto endet.