Viele Sparer fragen sich zum Jahresende, ob sie einen Freistellungsauftrag jedes Jahr neu beantragen müssen, damit die Bank keine Steuer einbehält. Beruhigend ist die Antwort: Bei einem unbefristet erteilten Auftrag ist das nicht nötig. Ganz sorglos sollten Sie dennoch nicht sein, denn es gibt Anlässe, in denen ein neuer Auftrag oder eine Anpassung fällig wird. Dieser Beitrag zeigt, wann das der Fall ist, welche Fristen bei Banken üblich sind und was passiert, wenn der Auftrag fehlt. Stand ist Oktober 2026.

Wie lange ein Freistellungsauftrag gilt
Ein Freistellungsauftrag wirkt für ein Kalenderjahr und beginnt am 1. Januar. Sie können ihn befristen oder unbefristet erteilen. Verlängert er sich bei unbefristeter Erteilung selbsttätig, brauchen Sie jedes Jahr nichts zu tun. Ratgeber formulieren das teils widersprüchlich: Mal heißt es, der Auftrag gelte nur für ein Kalenderjahr, mal, er laufe unbegrenzt weiter. In der Sache stimmen sie überein, denn gemeint ist die Wirkung für das laufende Jahr, die sich ohne Befristung von allein fortsetzt. Finanzfluss empfiehlt dennoch eine jährliche Prüfung, ob der Betrag noch zu Ihren Erträgen passt.
Etwas aus der Vergangenheit erklärt, warum sich das Gerücht vom Pflichttermin hält. Zum 1. Januar 2016 wurden unbefristete Aufträge ohne Steuer-Identifikationsnummer ungültig. Genügte es, der Bank die Nummer mitzuteilen, ein neuer Auftrag war nicht nötig. Seither gehört die elfstellige Nummer zu jedem Auftrag, und manche Banken fragen sie bei Kontoeröffnung gleich ab. Läuft ein befristeter Auftrag dagegen aus, endet er zum angegebenen Datum und muss erneuert werden. Schauen Sie ins Formular, das Sie damals unterschrieben haben, oder in den Bereich für Freistellungsaufträge im Online Banking.
Wann Sie trotzdem aktiv werden sollten
Der Auftrag kennt Ihre Zinsen nicht und passt sich nicht an. Steigen Ihre Erträge, etwa weil ein Festgeld ausläuft und höher verzinst wird, reicht der alte Betrag womöglich nicht mehr, und die Bank zieht ab der Grenze Steuer ein. Änderungen sind nach Angaben von Finanzfluss und Check24 bis zum letzten Bankarbeitstag des Jahres möglich, einzelne Häuser setzen frühere Fristen. Fragen Sie deshalb im Herbst nach, nicht in der letzten Dezemberwoche. Wie Sie einen laufenden Auftrag umstellen, lesen Sie im Beitrag Freistellungsauftrag unterm Jahr ändern und Fristen kennen.
| Anlass | Was zu tun ist | Frist |
|---|---|---|
| Unbefristeter Auftrag, Erträge unverändert | Nichts | Keine |
| Erträge steigen über den freigestellten Betrag | Auftrag erhöhen | Letzter Bankarbeitstag, manche Banken früher |
| Befristeter Auftrag läuft aus | Neuen Auftrag erteilen | Vor Ablauf, damit ab 1. Januar nichts abgezogen wird |
| Wechsel der Bank | Alten Auftrag kündigen, neuen stellen | Kündigung laut Finanzfluss nur zum 31. Dezember |
Beim Bankwechsel liegt die häufigste Falle. Von selbst löschen Banken Aufträge nicht, wenn Sie das Konto schließen, und der alte Auftrag bleibt als ungenutzter Freibetrag bestehen. Ihre neue Bank weiß davon nichts. Erteilen Sie dort einen weiteren Auftrag, kann die Summe über die Obergrenze steigen, ohne dass Sie es merken.
Mehrere Banken und gemeinsame Aufträge
Der Sparerpauschbetrag beträgt 1.000 Euro pro Person und 2.000 Euro für Ehe- und Lebenspartner. Pro Bank erteilen Sie einen eigenen Auftrag, und zusammen dürfen alle Aufträge den Betrag nicht übersteigen. Ihre Aufträge melden die Institute einmal jährlich elektronisch an das Finanzamt, das jederzeit nachprüfen kann. Zu hoch freigestellte Erträge werden nachversteuert. Zu den Folgen gehen die Quellen auseinander: Finanzfluss spricht von einer Ordnungsstrafe erst bei Wiederholung, Check24 nennt eine Ordnungswidrigkeit ohne diese Einschränkung. Wie streng das Finanzamt im Einzelfall vorgeht, lässt sich daraus nicht ablesen.
Paare können einen gemeinsamen Auftrag erteilen. Gewertet wird das als Antrag auf ehegattenübergreifende Verlustverrechnung gewertet, und ungenutzter Freibetrag eines Partners geht automatisch auf den anderen über. Nicht aufgebrauchter Freibetrag verfällt zum Jahresende, eine Übertragung ins Folgejahr ist ausgeschlossen. Teilen Sie den Betrag deshalb nach den erwarteten Erträgen pro Bank auf, statt ihn gleichmäßig zu verteilen. Erwarten Sie 600 Euro Zinsen bei der einen und 250 Euro bei der anderen Bank, stellen Sie dort Aufträge über 650 und 350 Euro, sodass zusammen genau der Pauschbetrag erreicht wird und ein kleiner Puffer bleibt.
Wenn der Auftrag fehlt oder zu klein ist
Ohne Auftrag führt die Bank die Abgeltungsteuer voll ab, auch bei kleinen Zinsen. Im laufenden Jahr richten Sie den Auftrag nachträglich ein, und die Bank erstattet dann rückwirkend. Vergangene Jahre lassen sich so nicht mehr retten. Dort bleibt die Steuererklärung mit der Anlage KAP, in die Sie die Angaben aus der Jahressteuerbescheinigung übertragen. Ausgestellt wird sie meist im ersten Quartal des Folgejahres aus. Laut Check24 ist dieser Weg aufwendiger, und das Geld steht später wieder zur Verfügung.
Mehrere der gelesenen Quellen sind Monate oder Jahre alt, und einzelne Fristen unterscheiden sich je nach Institut. Prüfen Sie die Angaben deshalb in den Bedingungen Ihrer Bank. In steuerlichen Einzelfragen sind Finanzamt, Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein die richtige Adresse, denn dieser Text ersetzt keine Beratung.