Schickt jemand eine größere Summe ins Ausland oder erhält sie von dort, taucht auf dem Kontoauszug manchmal ein kurzer Hinweis auf, der verunsichert. Hinter dem Stichwort Überweisung Meldepflicht steckt eine Vorschrift aus dem Außenwirtschaftsrecht, die Privatleute ebenso trifft wie Firmen. Zahlungen zwischen Inländern und Ausländern werden statistisch erfasst, damit die Deutsche Bundesbank die Zahlungsbilanz berechnen kann. Mit Geldwäsche oder Steuerfahndung hat das zunächst nichts zu tun, auch wenn sich viele Betroffene beim ersten Mal genau das fragen. Dieser Beitrag beschreibt sachlich, ab welchem Betrag die Pflicht greift, welche Zahlungen ausgenommen sind und was nach einem Versäumnis geschieht. Rechtsberatung ist er nicht. Verbindliche Auskünfte erteilt die Bundesbank, bei Streit hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt.

Ab welchem Betrag die Meldung fällig wird
Die Grenze liegt bei 12.500 Euro oder dem Gegenwert in einer anderen Währung. Gemeint sind Zahlungen von und nach Deutschland zwischen Inländern und Ausländern. Als Grundlage nennen Zahlungsdienstleister den Paragrafen 67 der Außenwirtschaftsverordnung und den Paragrafen 11 des Außenwirtschaftsgesetzes. Maßgeblich ist, wer zahlt und wer empfängt, nicht der technische Weg des Geldes. Eine Überweisung von Ihrem Girokonto an eine Firma in der Schweiz zählt, eine Zahlung zwischen zwei Konten in Hamburg dagegen nicht.
Meldepflichtig sind Privatpersonen und Unternehmen mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz in Deutschland. Zu den erfassten Zahlungsarten zählen Überweisungen in Euro und in Fremdwährung, Schecks, Lastschriften, Verrechnungen sowie die Übertragung von Vermögenswerten oder Rechten. Auch ein Geldeingang aus dem Ausland kann die Pflicht auslösen, etwa wenn der Verkaufserlös eines Grundstücks oder eine Erbschaft auf Ihrem Konto landet.
Zerlegt jemand eine große Zahlung in mehrere kleine Teile, um unter der Grenze zu bleiben, kann das nach Angaben eines Zahlungsdienstleisters trotzdem meldepflichtig sein. Von solchen Konstruktionen ist abzuraten, weil sie schnell wie eine Umgehung aussehen. Für ehrlich abgewickelte Zahlungen genügt eine einfache Faustregel: Liegt der Betrag darüber und fließt er über die Grenze, lohnt ein Blick auf die Meldepflicht.
Welche Zahlungen entfallen und wo die Quellen auseinanderliegen
Nicht jede Auslandszahlung muss gemeldet werden. Diese Übersicht fasst zusammen, was nach den gesichteten Angaben von Zahlungsdienstleistern gilt. Einzelheiten können sich ändern.
| Zahlung | Meldung nötig |
|---|---|
| Dienstleistung oder Kauf im Ausland ab 12.500 Euro | Ja |
| Beträge unter der Grenze | Nein, außer bei künstlicher Aufteilung |
| Erlöse aus Import und Export von Waren | Nein |
| Darlehen und Einlagen bis zwölf Monate Laufzeit | Nein |
| Renten aus dem Ausland | Nein |
| Abozahlungen an ausländische Unternehmen | Nein |
Bei zwei Punkten widersprechen sich die Quellen. Zahlungen auf das eigene Konto im Ausland gelten nach einer Darstellung als meldepflichtig, eine andere Darstellung nimmt einfache Überweisungen zwischen einem inländischen und einem ausländischen Konto aus. Ähnlich uneinheitlich wird Bargeld behandelt. Hier hilft nur der Anruf bei der Bundesbank, bevor Sie größere Beträge bewegen.
Unabhängig davon gelten für Bargeld beim Grenzübertritt eigene Anmeldevorschriften des Zolls, die bei Reisen in oder aus der EU ab 10.000 Euro greifen. Mit der Meldung an die Bundesbank hat das nichts zu tun. Beide Pflichten laufen nebeneinander, und die eine ersetzt die andere nicht.
Meldeweg und Frist für Privatpersonen und Firmen
Gemeldet wird bis zum siebten Kalendertag des Monats, der auf die Zahlung folgt. Ging das Geld im Oktober ein oder raus, ist also am 7. November Schluss, gleichgültig ob die Zahlung am 2. oder am 30. Oktober lief. Ein Eingang aus dem Ausland, den Sie erst später bemerken, zählt mit dem Monat, in dem er auf dem Konto gutgeschrieben wurde. Privatpersonen erreichen die Bundesbank kostenlos unter der Nummer (0800) 1234-111, werktags zwischen 9 und 15 Uhr. Aus dem Ausland gilt +49 6131 377 4790. Unternehmen melden elektronisch über das Portal der Bundesbank, Papiermeldungen werden nach den vorliegenden Angaben nicht mehr angenommen.
Am Telefon werden Ihr Name, das Herkunfts- oder Zielland, der Verwendungszweck, der Betrag und Ihre Kontaktdaten abgefragt. Halten Sie den Kontoauszug oder die Rechnung bereit, dann dauert das Gespräch nur wenige Minuten. Eine Gebühr fällt für die Meldung nicht an. Notieren Sie sich Datum und Uhrzeit des Anrufs sowie den Namen der Person am Telefon, dann können Sie später belegen, dass Sie fristgerecht gehandelt haben. Gleiches gilt für den Kontoauszug mit dem betroffenen Betrag, den Sie bis zur Klärung aufbewahren sollten.
Der Hinweis auf dem Kontoauszug und Folgen bei Versäumnis
Der Vermerk AWV Meldepflicht beachten stammt von der Bank und bedeutet lediglich, dass eine Pflicht bestehen kann. Ob sie im Einzelfall tatsächlich greift, prüft das Institut nicht für Sie. Das bleibt Aufgabe des Kontoinhabers. Wundern Sie sich deshalb nicht, wenn der Hinweis bei einer Zahlung erscheint, die am Ende gar nicht gemeldet werden muss.
Wird die Frist verpasst, gibt es keine Verlängerung. Die Angaben sollten sofort nachgeholt werden, wobei der betroffene Monat zu nennen ist. Bei Verstößen, auch bei verspäteten, falschen oder unvollständigen Meldungen, drohen Bußgelder von bis zu 30.000 Euro. Bei Unsicherheit, ob eine Zahlung unter die Regel fällt, greifen Sie lieber einmal zu viel zum Telefon als einmal zu wenig. Die Hotline kennt die Zweifelsfälle und gibt Auskunft, ohne dass Sie sich rechtfertigen müssen.