Auf den Punkt gebracht
Ob die Sterbegeldversicherung zum Nachlass zählt, hängt am Bezugsrecht. Ist eine Person namentlich eingetragen, zahlt der Versicherer an sie, ohne dass das Geld in den Nachlass fließt. Fehlt eine Eintragung, oder heißt es nur allgemein die Erben, kann die Summe zum Erbe gehören und die Erbschaftsteuer berühren.
Die Sterbegeldversicherung Nachlass Frage taucht meist dann auf, wenn die Trauerfeier bezahlt werden muss und niemand weiß, wer auf das Geld zugreifen darf. Dahinter steckt keine Spitzfindigkeit des Erbrechts: Von der Antwort hängt ab, wer die Rechnung des Bestatters begleicht, ob Gläubiger auf die Summe zugreifen und ob das Finanzamt mitrechnet.

Wann die Sterbegeldversicherung zum Nachlass gehört
Der Anspruch auf die Auszahlung entsteht aus dem Versicherungsvertrag und nicht aus dem Erbrecht. Deshalb gilt in der Regel: Ist eine bestimmte Person als Bezugsberechtigter genannt, gehört die Summe nicht zum Nachlass. Sie fällt der genannten Person unmittelbar zu. Diese muss nicht zu den Erben zählen. Eine Freundin, ein Nachbar oder sogar das Bestattungsunternehmen kann eingetragen sein, wie unter anderem die LV 1871 auf ihrer Informationsseite beschreibt.
Anders sieht es aus, wenn niemand benannt ist. Dann zahlt der Versicherer an den Nachlass, und das Geld steht allen Erben gemeinsam zu, nach den Regeln der Erbengemeinschaft. Heikel ist auch die allgemeine Formulierung die Erben. Sie kann dazu führen, dass die Summe ebenfalls in den Nachlass fällt, und in solchen Fällen empfehlen Versicherer und Verbraucherschützer rechtliche Beratung. Der Versicherer verlangt zur Auszahlung üblicherweise die Sterbeurkunde und den Versicherungsschein.
Das Bezugsrecht prüfen und anpassen
Schauen Sie in den Versicherungsschein und in die Bedingungen. Dort steht, wer bezugsberechtigt ist und ob Sie das Recht später ändern können. Bei einem widerruflichen Bezugsrecht genügt meist eine schriftliche Mitteilung an den Versicherer, bei einem unwiderruflichen müsste die begünstigte Person zustimmen. Die genaue Regel hängt vom Vertrag ab, deshalb lohnt der Blick ins Kleingedruckte oder ein Anruf beim Kundenservice.
Für die Praxis sprechen drei Gründe für eine namentliche Eintragung. Die Summe kommt schnell an, denn der Weg über den Erbschein entfällt. Zweitens bleibt sie dem Zugriff von Nachlassgläubigern eher entzogen, was bei überschuldeten Verstorbenen entscheidend sein kann. Drittens lässt sich bestimmen, dass genau die Person das Geld erhält, die sich um die Beerdigung kümmert. Trennen sollten Sie diese Eintragung nicht von Ihrem Testament: Widersprechen sich beide, entstehen Streit und Rückfragen, die Angehörige in einer ohnehin schweren Zeit belasten.
Viele Verträge erlauben mehrere Begünstigte mit prozentualen Anteilen und einen Ersatzbegünstigten für den Fall, dass die erste Person vor dem Versicherten stirbt. Das vermeidet Lücken, in denen das Geld doch wieder im Nachlass landet. Prüfen Sie, ob Ihr Vertrag das vorsieht, und tragen Sie Namen, Anschrift und Geburtsdatum vollständig ein, damit der Versicherer die Person ohne Rückfragen findet.
Erbschaftsteuer und Bestattungskosten
Zahlt der Versicherer in den Nachlass, gilt die Summe als Teil des Erbes. Steuer fällt aber erst an, wenn der gesamte Nachlass den persönlichen Freibetrag übersteigt. Die LV 1871 nennt Freibeträge zwischen 20.000 Euro für entfernte Verwandte und 500.000 Euro für Ehepartner. Eine Sterbegeldversicherung liegt meist darunter, doch Bargeld, Wertpapiere oder eine Immobilie können die Grenze reißen. Der Versicherer meldet Auszahlungen außerdem dem Finanzamt.
Wie ernst das Finanzamt solche Policen nimmt, zeigt ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. Juli 2024 (Aktenzeichen II R 31/21). Geschwister hatten von einer verstorbenen Tante eine Sterbegeldversicherung geerbt, die gut 6.900 Euro auszahlte, bei Bestattungskosten von über 11.000 Euro. Das Finanzamt rechnete die Auszahlung zum Nachlass und zog nur die Pauschale von 10.300 Euro ab. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die tatsächlichen Bestattungskosten voll als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar sind. Den Fall verwies er zur Klärung der Gesamtsumme an das Finanzgericht zurück.
Bewahren Sie deshalb Rechnungen von Bestatter, Friedhof und Trauerfeier gut auf. Für die Steuererklärung nach einem Todesfall holen Sie Rat bei einem Steuerberater oder Fachanwalt für Erbrecht ein, denn Einzelfälle unterscheiden sich stark.
Was nach dem Todesfall zu tun ist
Melden Sie den Todesfall zügig dem Versicherer und halten Sie Sterbeurkunde und Police bereit. Wissen Angehörige nicht, ob eine Sterbegeldversicherung besteht, liefern Kontoauszüge des Verstorbenen häufig Hinweise: wiederkehrende Abbuchungen unter dem Namen eines Versicherers. Sind Sie als Erbe unsicher, ob Sie die Erbschaft annehmen sollen, klären Sie das vor jeder Auszahlung. Wie sich eine Ausschlagung auf die Versicherungssumme auswirkt, hängt vom Einzelfall ab, und ein Notar oder Fachanwalt kann das beurteilen.
Suchen Sie die Police zuerst in Ordnern, im Schreibtisch oder im Bankschließfach, und fragen Sie bei der Hausbank nach Zahlungen an Versicherer. Auch Notar und Steuerberater des Verstorbenen wissen häufig von bestehenden Verträgen, ohne dass Angehörige davon ahnen.
Informieren Sie außerdem alle Beteiligten schriftlich über die Auszahlung. Erhält ein Bezugsberechtigter die Summe, sollte er die Bestattung nachweislich bezahlen und die Belege aufheben. Diese Darstellung ist allgemeine Information und ersetzt weder Rechtsrat noch Steuerberatung. Wenden Sie sich bei Streit an eine Verbraucherzentrale, einen Notar oder einen Fachanwalt für Erbrecht.