Zuerst der Überblick
Eine verlorene Police ist lästig, stoppt den Ausstieg aus dem Vertrag aber nicht. Der Versicherer verlangt Ersatz für das Dokument, und wie schnell das läuft, hängt von Ihren Vertragsdaten, von Rechten Dritter am Vertrag und vom Einreichungsweg ab.
Beim Aufräumen fehlt der Ordner mit dem Versicherungsschein, oder er ging beim Umzug verloren. Wollen Sie Ihre Lebensversicherung kündigen ohne Police, stellt sich die Frage, welche Papiere stattdessen verlangt werden und ob Ihnen deswegen Nachteile drohen. Dieser Beitrag zeigt mit Stand Oktober 2026 den üblichen Ablauf. Rechtsrat ersetzt er nicht, bei Streit helfen Verbraucherzentrale oder Fachanwalt.

Warum der Versicherer das Original sehen will
Der Versicherungsschein, den viele schlicht Police nennen, ist die Urkunde über den Vertrag. Für Lebens-, Renten- und Kapitalversicherungen gilt das Original vielfach als Voraussetzung für eine Auszahlung. Die Urkunde soll belegen, wer berechtigt ist, und ein verschwundenes Exemplar könnte theoretisch in fremde Hände geraten sein. Deshalb will der Versicherer vor der Überweisung des Rückkaufswerts eine Absicherung.
Das Gesetz kennt den Fall. Nach § 3 des Versicherungsvertragsgesetzes können Sie bei Verlust oder Zerstörung der Urkunde einen neuen Versicherungsschein verlangen. Muss die alte Urkunde nach den gesetzlichen Regeln erst für kraftlos erklärt werden, stellt der Versicherer den neuen Schein erst nach dieser Erklärung aus. Laut den Formularen der Gesellschaften genügt bei Lebensversicherungen meist eine schriftliche Verlusterklärung. Ob Ihr Versicherer mehr fordert, steht in seinen Bedingungen.
Unberührt bleibt das Kündigungsrecht selbst. Verträge mit laufender Beitragszahlung dürfen Sie laut Gesetz grundsätzlich kündigen (§ 168 VVG). Fragen Sie, ob Kündigung und Verlusterklärung im selben Schreiben gehen dürfen.
Verlusterklärung und Ersatzpolice Schritt für Schritt
Zuerst brauchen Sie die Vertragsnummer. Sie steht auf Beitragsabbuchungen, Jahresmitteilungen und in der Korrespondenz mit dem Versicherer, bei Versicherern ohne Filialnetz auch im Kundenkonto. Danach fordern Sie den Vordruck an oder laden ihn im Kundenportal herunter. Manche Gesellschaften nehmen das unterschriebene Formular per E-Mail oder Upload an, andere verlangen den Postweg. Nach Eingang stellt der Versicherer ein Ersatzdokument aus oder bearbeitet die Kündigung auf Grundlage der Erklärung. Heben Sie das neue Dokument sofort digital und in Papierform an zwei getrennten Orten auf, damit sich der Verlust nicht wiederholt.
Die Tabelle zeigt, was das Formular eines großen Versicherers ohne Filialnetz abfragt; andere Gesellschaften verlangen Ähnliches.
| Angabe | Zweck |
|---|---|
| Name, Geburtsdatum, Anschrift | Zuordnung zur versicherten Person und zum Vertrag |
| Vertragsnummer | Eindeutige Identifizierung des Vertrags |
| Datum und Ort des Verlusts mit kurzer Schilderung | Nachvollziehbarkeit, wie die Police abhandenkam |
| Unterschrift unter der Haftungserklärung | Sie bestätigen, dass kein unwiderrufliches Bezugsrecht besteht und nichts verpfändet, abgetreten oder gepfändet ist, und stehen für Ansprüche Dritter ein |
Lassen Sie sich den Eingang bestätigen und notieren Sie das Datum. Rufen Sie nach zwei bis drei Wochen an, wenn nichts passiert.
Wenn Dritte Rechte am Vertrag haben
Der heikelste Punkt ist die Haftungserklärung. Haben Sie die Police früher als Sicherheit für einen Kredit abgetreten oder verpfändet, gehört ein Teil der Ansprüche nicht mehr Ihnen. Dasselbe gilt für ein unwiderrufliches Bezugsrecht zugunsten des Ehepartners oder der Kinder sowie für eine Pfändung durch einen Gläubiger. Unterschreiben Sie die Erklärung in solchen Fällen trotzdem, riskieren Sie, dass der Versicherer später Geld zurückfordert.
Bestehen solche Rechte, sollten Sie das offen ansprechen. Vermutlich benötigen Sie dann die Zustimmung des Begünstigten oder des Gläubigers, bevor der Rückkaufswert fließt; welche Nachweise der Versicherer verlangt, erfahren Sie bei ihm. Sprechen Sie mit eventuell Begünstigten, bevor Sie den Antrag stellen, denn eine Rückfrage in der Familie spart Wochen. Taucht die Original-Police später wieder auf, melden Sie das, damit nicht zwei Urkunden im Umlauf bleiben.
Rückkaufswert und Alternativen vor dem Abschicken
Bevor die Kündigung rausgeht, lohnt der Blick darauf, was Sie dafür erhalten. Ausgezahlt wird der Rückkaufswert samt bereits erworbener Überschussanteile, die letzte Standmitteilung nennt ihn. Er liegt meist deutlich unter den eingezahlten Beiträgen, weil Abschluss und Vertriebskosten sowie ein Stornoabschlag abgezogen werden können. Stammt der Vertrag aus der Zeit vor 2005, kann die Auszahlung steuerfrei sein, und ältere Verträge tragen zudem häufig höhere garantierte Zinsen. Lassen Sie die Rendite deshalb von einer unabhängigen Stelle berechnen.
Als Alternativen nennt die Verbraucherzentrale unter anderem die Beitragsfreistellung nach § 165 VVG, bei der Schutz und Ablaufleistung sinken, die Überschussansprüche aber bleiben, sowie eine Beitragsreduzierung. Ein Policendarlehen setzt die Verpfändung der Police voraus und passt schlecht zu einer Verlusterklärung. Für die Kündigung genügt, sofern keine Form vereinbart ist, ein formloses Schreiben, empfohlen wird ein Einwurfeinschreiben. Sie wirkt zum Ende der Versicherungsperiode, bei monatlicher Zahlung können kürzere Fristen gelten. Zurücknehmen lässt sie sich nur mit Zustimmung des Versicherers.
Eine Faustregel der Verbraucherzentrale: Ermitteln Sie, welchen Zins Rückkaufswert und gesparte Beiträge erreichen müssten, um die garantierte Ablaufleistung zu erzielen. Liegen die Zinsen sehr niedrig, lässt sich die Rendite alter Verträge schwer ersetzen. Zusatzbausteine wie den Unfalltod Einschluss können Sie dagegen einzeln streichen, wenn niemand versorgt werden muss.
Ansprüche wegen fehlerhafter Berechnung verjähren in der Regel nach drei Jahren, gerechnet ab dem 1. Januar des Folgejahres. Prüfen Sie den Auszahlungsbescheid also zeitnah. Außerdem kann bei Verträgen seit 1991 eine fehlerhafte Belehrung über Widerruf oder Rücktritt die Rückabwicklung erlauben, das endet allerdings gelegentlich im Rechtsstreit. Steuerliche Folgen hängen von Vertragsbeginn und Laufzeit ab und gehören in ein Gespräch mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.