Im Frühjahr läuft das Tagesgeld noch ruhig, im Herbst landet plötzlich eine größere Zinsgutschrift auf dem Konto, und die Bank behält trotzdem Abgeltungsteuer ein. Spätestens dann taucht die Frage auf, ob sich der Freistellungsauftrag unterm Jahr ändern lässt und bis wann das noch Sinn hat. Es geht, meist ohne großen Aufwand, doch einige Fristen und Grenzen sollten Sie kennen. Dieser Ratgeber erklärt mit Stand Oktober 2026, wie die Anpassung abläuft und worauf Sie bei mehreren Banken achten. Steuerberatung ersetzt er nicht.

Änderung im laufenden Jahr und die Grenze nach unten
Ein Freistellungsauftrag gilt für das Kalenderjahr, in dem Sie ihn erteilen, und kann befristet oder unbefristet laufen. Innerhalb des Jahres dürfen Sie ihn so häufig anpassen, wie Sie möchten. Banken und Versicherer halten dafür ein Online Formular im Kundenbereich bereit, alternativ drucken Sie das Papierformular aus, unterschreiben es und schicken es per Post. Persönliche Daten sind im Portal meist schon vorausgefüllt.
Nach unten setzt das Institut allerdings eine Grenze. Der neue Betrag darf nicht niedriger ausfallen als die Summe, die bereits ausgeschöpft wurde. Haben Sie bis Oktober schon 500 Euro Erträge freigestellt, nimmt die Bank keine Senkung auf 350 Euro an, denn für diese Erträge ist der Betrag verbraucht. Möchten Sie bei diesem Haus kürzen, gehen Sie also höchstens bis zur Höhe der bisherigen Erträge herunter.
Bis wann im Jahr eine Änderung noch ankommt, hängt vom Haus ab. Genannt wird häufig der letzte Bankarbeitstag, doch interne Bearbeitungszeiten können früher enden. Fragen Sie im Dezember deshalb nach der Frist und reichen den Antrag lieber eine Woche zu früh als zu spät ein. Erhöhen Sie den Betrag, nachdem schon Steuer abgeführt wurde, erstattet die Bank den Abzug in manchen Fällen selbst; die Angaben dazu gehen auseinander. Kontoauszug und Jahressteuerbescheinigung schaffen danach Gewissheit.
Wie viel auf dem Spiel steht, zeigt eine einfache Rechnung. Ohne Auftrag zieht die Bank 25 Prozent Abgeltungsteuer ab, dazu 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf diese Steuer, bei Kirchensteuerpflicht kommt sie ebenfalls hinzu, und der Steuersatz sinkt rechnerisch auf 24,45 Prozent. Auf 1.000 Euro Erträge sind das gut 263 Euro, die Sie sonst erst über die Steuererklärung zurückholen. Rechtzeitig angepasst, erspart der Auftrag diesen Umweg und das Warten auf den Bescheid.
Den Betrag auf mehrere Banken verteilen
Der Sparer Pauschbetrag liegt bei 1.000 Euro für Alleinstehende und bei 2.000 Euro für zusammen veranlagte Ehepaare und eingetragene Lebenspartner. Er gilt für Sie insgesamt, nicht je Bank. Die Institute sehen die Aufträge der anderen nicht, die Verteilung liegt allein bei Ihnen, und die Summe aller Aufträge darf den Höchstbetrag nicht übersteigen.
Rechnen Sie deshalb vorab durch, wo wie viel anfällt. Angenommen, das Tagesgeld bringt im Jahr voraussichtlich 600 Euro, das Festgeld bei einer zweiten Bank 250 Euro und das Depot rund 300 Euro an Dividenden. Zusammen sind das 1.150 Euro, 150 Euro bleiben also ohnehin steuerpflichtig. Sinnvoll wäre eine Verteilung von 450, 250 und 300 Euro. Fallen die Erträge im Lauf des Jahres anders aus, verschieben Sie Beträge: Bei der Bank mit weniger Zinsen senken Sie, wo mehr hereinkommt, erhöhen Sie.
Läuft der Auftrag unbefristet, lohnt sich ein fester Termin im Januar. Zinsen schwanken, Festgeld läuft aus, ein Depot wächst. Gleichen Sie die Beträge mit den Jahressteuerbescheinigungen des Vorjahres ab und schätzen Sie ehrlich, was im neuen Jahr hereinkommt. Planen Sie bei Depots eine kleine Reserve ein, denn eine Dividende, die erst im Dezember fließt, bringt sonst unerwartet Abzüge.
Überschreitet die Summe den Höchstbetrag, fällt das dem Finanzamt über die gemeldeten Beträge auf, und es kann Rückfragen stellen oder eine Korrektur verlangen. Eine kurze Überschneidung beim Bankwechsel wird in der Praxis meist über die Angaben in der Steuererklärung bereinigt, verbindlich ist das jedoch nicht.
Ehepaare mit Zusammenveranlagung dürfen zusammen 2.000 Euro freistellen. Jeder Partner kann dafür bei seinen Banken eigene Aufträge erteilen oder beide unterschreiben einen gemeinsamen. Rechnen Sie in beiden Fällen die Summe aller Aufträge nach.
Zu viel gezahlte Steuer, Vorjahr und Nichtveranlagung
Nicht immer greift der Auftrag rechtzeitig. Die Tabelle ordnet drei Situationen ein, in denen Sie anders vorgehen als mit einer einfachen Anpassung.
| Situation | Vorgehen |
|---|---|
| Steuer wurde einbehalten, obwohl Pauschbetrag frei war | Gesamterträge in der Anlage KAP der Einkommensteuererklärung angeben, das Finanzamt rechnet den Pauschbetrag an |
| Einkommen liegt unter dem Grundfreibetrag (2026 sind das 12.348 Euro) | Nichtveranlagungsbescheinigung (Formular NV 1 A) beim Finanzamt beantragen, sie gilt höchstens drei Jahre und macht den Auftrag überflüssig |
| Ehepaar mit gemeinsamem Auftrag | Der Auftrag gilt zugleich als Antrag auf ehegattenübergreifende Verlustverrechnung, Gewinne und Verluste aller Konten werden einmal jährlich verrechnet |
Beim Vorjahr widersprechen sich die Quellen. Ein Versicherer nennt den 31. Januar als späteste Frist für eine nachträgliche Erteilung, ein Finanzportal schließt eine solche Nachholung für vergangene Jahre aus. Fragen Sie Ihr Institut. Lautet die Antwort nein, holen Sie die Steuer über die Steuererklärung zurück.
Anfang des Jahres stellen die Banken die Jahressteuerbescheinigung aus, in der die freigestellten Erträge stehen. Heben Sie sie auf. Angaben in der Steuererklärung sind zum Beispiel nötig, wenn Sie nachträglich freistellen lassen, Gewinne und Verluste nachträglich verrechnen oder ein ausländisches Institut keine Steuer abführt. Bei Unsicherheit helfen Lohnsteuerhilfeverein, Steuerberater oder Finanzamt weiter.