Kurz erklärt
Eine Sterbegeldversicherung kann bei der Grundsicherung geschützt sein, wenn sie verbindlich für die Bestattung bestimmt ist. Entscheidend sind die Zweckbindung und die Frage, ob eine Kündigung sich wirtschaftlich lohnt. Rechtsprechung und Verwaltungspraxis fallen nicht einheitlich aus, deshalb sollten Sie vor dem Antrag das Sozialamt fragen.
Die Sterbegeldversicherung bei Grundsicherung nach SGB XII wirft eine heikle Frage auf: Muss der Vertrag verwertet werden, bevor das Sozialamt zahlt? Viele ältere Menschen sparen über Jahre kleine Beträge, damit die Angehörigen später nicht für die Beerdigung aufkommen müssen. Beantragen sie dann Grundsicherung, schaut das Amt auf das Vermögen. Ob die Police dazugehört, entscheidet sich an der Härteregelung des Gesetzes und an der Art des Vertrags. Dieser Beitrag gibt eine sachliche Einordnung, keinen Rechtsrat.
Wann die Härteregelung greift
Grundlage ist § 90 Absatz 3 SGB XII. Danach darf Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder der Verwertung von Vermögen abhängen, wenn dies eine Härte wäre. Auf diesem Weg kann Geld für eine angemessene Bestattung und Grabpflege geschützt sein. Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 11.12.2003, Az. 5 C 84/02) und Bundessozialgericht (Urteil vom 18.03.2008, Az. B 8/9b SO 9/06) haben den Willen zur Vorsorge für Bestattung und Grabpflege anerkannt. Eine ausdrückliche gesetzliche Privilegierung gibt es dagegen nicht. Nach einer Darstellung auf der Seite einer Fachkanzlei hielt die Bundesregierung die Härteregelung für ausreichend.
Für Sie heißt das: Ein Anspruch auf Schutz fällt nicht automatisch an. Das Amt prüft den einzelnen Vertrag, und im Streitfall entscheidet ein Sozialgericht. Heben Sie daher Vertrag, Versicherungsschein und alle Nachweise über die Vorsorge sorgfältig auf.
Zweckbindung entscheidet über den Schutz
Das Sozialgericht Gießen (Az. S 18 SO 108/14, Urteil vom 7.6.2016, nicht rechtskräftig) hat sich mit einer 68 Jahre alten Frau befasst, die eine kleine Rente bezog. Der Landkreis wollte die Weiterbewilligung ablehnen, weil sie eine Sterbegeldversicherung besaß. Das Gericht sah angespartes Vermögen für eine angemessene Bestattung als Fall der Härteregelung, sofern es verbindlich zweckgebunden ist. Die bloße Absicht, Erspartes später für die Bestattung zu verwenden, genügte ihm nicht.
Je weniger Spielraum ein Vertrag für andere Zwecke lässt, desto stärker steht er da. Als Maßstab nennen Fachseiten die Unwiderruflichkeit, also keine freie Auszahlung und keine anderweitige Verwendung. Die Folge liegt auf der Hand. Reine Sterbe- und Bestattungsvorsorgen mit vertraglicher Bindung stehen deutlich besser da als ein Sparbuch mit guten Vorsätzen. Kapitalbildende Todesfallversicherungen mit Rückkaufswert und ohne Bindung an Bestattung oder Grabpflege gelten dagegen laut einer Fachseite in der Regel nicht als geschützt. Die folgende Übersicht fasst die Unterschiede zusammen.
| Vorsorgeform | Zweckbindung | Chance auf Schutz |
|---|---|---|
| Reine Sterbegeldversicherung | Vertraglich auf Bestattung gerichtet | Gut, sofern angemessen |
| Bestattungsvorsorgevertrag | Unwiderruflich, ohne freie Auszahlung | Gut, sofern angemessen |
| Kapitalbildende Todesfallversicherung | Fehlt | Gering |
| Erspartes auf dem Girokonto | Nur eine Absicht | Gering |
Rückkaufswert und Unwirtschaftlichkeit
Unabhängig von der Zweckbindung kommt ein zweiter Gedanke ins Spiel. Im Gießener Fall hätte der Rückkaufswert bei 2.980,34 Euro gelegen, der tatsächliche Wert des Vertrags aber bei 4.203,20 Euro. Das ergibt einen Verlust von rund 29,1 Prozent. Das Bundessozialgericht hat eine Verlustquote ab etwa 26,9 Prozent als Maßstab für offensichtliche Unwirtschaftlichkeit anerkannt. In solchen Fällen kann die Verwertung entfallen, weil sie wirtschaftlich unvernünftig wäre. Rechnerisch ist die Differenz von 1.222,86 Euro gegenüber dem Wert von 4.203,20 Euro genau dieser Anteil. Die Quote dient als Maßstab und nicht als feste Grenze, am Ende zählt der Einzelfall. Auf Ihren Vertrag lässt sich diese Rechnung nur übertragen, wenn Sie Rückkaufswert und Einzahlungen kennen. Fordern Sie beides bei der Versicherung an.
Offen bleibt, wie hoch eine angemessene Vorsorge sein darf. Die gesichteten Quellen nennen keine Betragsgrenze, und eine Fachseite weist darauf hin, dass die Höhe strittig sein kann. Werden Beträge hinterfragt, müssen Erben unter Umständen belegen, wofür das Geld verwendet wurde. Darum gilt: Beantworten Sie Rückfragen des Amtes vollständig, reichen Sie fehlende Belege zügig nach und halten Sie Telefonate in einer kurzen Notiz fest. Bewahren Sie Rechnungen des Bestatters auf und sprechen Sie vor dem Antrag mit dem Sozialamt, einer Beratungsstelle oder einem Fachanwalt für Sozialrecht.
Vor dem Antrag klären
Bevor Sie Grundsicherung beantragen, sammeln Sie alle Unterlagen zur Vorsorge. Dazu gehören der Versicherungsschein, die Vertragsbedingungen und eine Bescheinigung der Versicherung über den aktuellen Rückkaufswert. Prüfen Sie, ob Ihr Vertrag wirklich eine reine Sterbegeldversicherung ist oder eine Todesfallversicherung mit Sparanteil. Der Unterschied entscheidet darüber, ob das Amt die Zweckbindung anerkennt.
Rechnen Sie außerdem nach, was die Police bei Kündigung brächte und was sie im Todesfall auszahlen würde. Liegen beide Werte weit auseinander, kann das für Unwirtschaftlichkeit sprechen. Ein Kostenvoranschlag eines Bestatters und, falls vorhanden, ein Vertrag zur Grabpflege stützen Ihre Angabe über den Zweck. Sprechen Sie das Sozialamt offen an und bitten Sie um eine schriftliche Auskunft, wie die Behörde Ihren Vertrag einordnet. Ein Sozialverband oder eine Beratungsstelle kann die Unterlagen vorab ansehen. Nicht jede Entscheidung eines Sozialgerichts bindet andere Ämter, und die Rechtsprechung entwickelt sich weiter. Fragen Sie daher stets nach dem aktuellen Stand.